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   VGH Baden-Württemberg, 19.08.2013 - 10 S 206/13   

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VGH Baden-Württemberg, 19.08.2013 - 10 S 206/13 (https://dejure.org/2013,22053)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.08.2013 - 10 S 206/13 (https://dejure.org/2013,22053)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. August 2013 - 10 S 206/13 (https://dejure.org/2013,22053)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zeitpunkt der Wirkungskumulation für die Annahme eines Mischkonsums von Alkohol und Cannabis; Rechtfertigung der Annahme mangelnder Fahreignung bei gelegentlichem Cannabiskonsum und Beigebrauch von Alkohol durch Hinzutreten von weiteren Tatsachen

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 3 Abs 1 StVG, § 46 Abs 1 FeV, Anl 4 Nr 9.2.2 FeV
    Gelegentlicher Cannabiskonsum und Beigebrauch von Alkohol; Fahrerlaubnisentziehung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zeitpunkt der Wirkungskumulation für die Annahme eines Mischkonsums von Alkohol und Cannabis; Rechtfertigung der Annahme mangelnder Fahreignung bei gelegentlichem Cannabiskonsum und Beigebrauch von Alkohol durch Hinzutreten von weiteren Tatsachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Gelegentlicher Cannabis- und Alkoholmischkonsum

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mischkonsum von Alkohol und Cannabis rechtfertigt Entziehung der Fahrerlaubnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 410
  • NZV 2014, 286
  • DÖV 2013, 950
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2006 - 10 S 133/06

    Fahrerlaubnis; Eignung; Parallelkonsum von Cannabis und Alkohol

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.08.2013 - 10 S 206/13
    Ob gelegentlicher Cannabiskonsum und Beigebrauch von Alkohol in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Tatsachen die Annahme mangelnder Fahreignung rechtfertigen (so BayVGH, Urt. v. 24.10.2012 - 11 B 12.1523 -, juris), bleibt offen (verneint in VGH BW, Beschl. v. 10.02.2006 - 10 S 133/06 -, VBlBW 2006, 253).

    Denn Grund für die Aufnahme des Parallelkonsums von Cannabis und Alkohol in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist die wissenschaftliche Erkenntnis, dass der kombinierte Konsum von Cannabis und Alkohol zu einer Potenzierung der Wirkungen beider Stoffe führt (u.a. psychotische Störungen oder Beeinträchtigungen des Herz-Kreislauf-Systems) und solche Konsumenten für den Straßenverkehr eine besondere Gefahr darstellen (vgl. Senatsbeschluss vom 10.02.2006 - 10 S 133/06 -, VBlBW 2006, 253; Geschwinde, Rauschdrogen, 5. Aufl., Rn. 120 und 168).

    Ist hiernach von einem durch eine Wirkungskumulation gekennzeichneten Mischkonsum von Alkohol und Cannabis auszugehen, so genügt dies nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats zur Verwirklichung des entsprechenden Zusatzelements nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, ohne dass es, wie beim isolierten gelegentlichen Konsum von Cannabis, auf das Trennungsvermögen zwischen Fahren und Konsum ankommt (vgl. Senatsbeschluss vom 10.02.2006 - 10 S 133/06 -, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 24.10.2012 - 11 B 12.1523

    Alkohol- und Cannabiskonsum ohne Zusammenhang mit dem Straßenverkehr; Fahreignung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.08.2013 - 10 S 206/13
    Ob gelegentlicher Cannabiskonsum und Beigebrauch von Alkohol in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Tatsachen die Annahme mangelnder Fahreignung rechtfertigen (so BayVGH, Urt. v. 24.10.2012 - 11 B 12.1523 -, juris), bleibt offen (verneint in VGH BW, Beschl. v. 10.02.2006 - 10 S 133/06 -, VBlBW 2006, 253).

    Zwar wird vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof neuerdings die Auffassung vertreten, gelegentlicher Cannabiskonsum und der Beigebrauch von Alkohol rechtfertigten ohne das Hinzutreten weiterer Tatsachen in der Regel nicht die Annahme, der Betroffene sei fahrungeeignet; vielmehr komme es auch bei dieser Tatbestandsvariante von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, die insoweit verfassungskonform auszulegen sei, wie beim isolierten gelegentlichen Cannabiskonsum auf das Trennungsvermögen zwischen Fahren und Konsum an (vgl. BayVGH, Urteile vom 12.03.2012 - 11 B 10.955 - und vom 24.10.2012 - 11 B 12.1523 -, jeweils juris).

    Im vorliegenden Verfahren bedarf es aber keiner Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der im Urteil vom 24.10.2012 (a.a.O.) im Übrigen die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen hat.

  • VGH Bayern, 12.03.2012 - 11 B 10.955

    Veränderung der die örtliche Zuständigkeit der Fahrerlaubnisbehörde begründenden

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.08.2013 - 10 S 206/13
    Zu einer Kumulation der berauschenden Wirkungen von Alkohol und Cannabis kann es aber auch dann kommen, wenn beide Substanzen zeitversetzt eingenommen wurden (vgl. BayVGH, Urteil vom 12.03.2012 - 11 B 10.955 -, juris).

    Zwar wird vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof neuerdings die Auffassung vertreten, gelegentlicher Cannabiskonsum und der Beigebrauch von Alkohol rechtfertigten ohne das Hinzutreten weiterer Tatsachen in der Regel nicht die Annahme, der Betroffene sei fahrungeeignet; vielmehr komme es auch bei dieser Tatbestandsvariante von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, die insoweit verfassungskonform auszulegen sei, wie beim isolierten gelegentlichen Cannabiskonsum auf das Trennungsvermögen zwischen Fahren und Konsum an (vgl. BayVGH, Urteile vom 12.03.2012 - 11 B 10.955 - und vom 24.10.2012 - 11 B 12.1523 -, jeweils juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.2003 - 10 S 1917/02

    Fahrerlaubnis - Kokain - Fahreignung - Verwendung von im Ermittlungsverfahren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.08.2013 - 10 S 206/13
    Allerdings geht der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 30.09.2003 - 10 S 1917/02 -, VBlBW 2004, 151) davon aus, dass die Frage, ob der betreffende Fahrerlaubnisinhaber zwischenzeitlich die Fahreignung wiedererlangt hat, auch für die Rechtmäßigkeit einer Entziehungsverfügung von Bedeutung ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.02.2007 - 10 S 2302/06

    Mangelnde Fahreignung aufgrund Konsums von Cannabis - Erstkonsum nicht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.08.2013 - 10 S 206/13
    Insoweit gilt hier ähnliches wie bei der Behauptung eines mit Cannabis im Blut angetroffenen Kraftfahrzeugführers, er habe vor Antritt der Fahrt erst- bzw. einmalig Cannabis zu sich genommen (vgl. dazu Senatsurteil vom 21.07.2007 - 10 S 2302/06 -, VBlBW 2007, 314; vom 22.11.2012 - 10 S 3174/11 -, VRS 124 (2013), 168, juris Rn. 26 f.; Senatsbeschluss vom 03.06.2013 - 10 S 856/13 - m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2007 - 10 S 1272/07

    Fahrerlaubnisentziehung; Streitwert bei eigenständig bedeutsamen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.08.2013 - 10 S 206/13
    Da der Antragsteller in Besitz der Fahrerlaubnisklassen B, C1 und C1E war, ist von einem Streitwert von 12.500,-- EUR für das Hauptsacheverfahren auszugehen, so dass sich für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch Halbierung ein Streitwert von 6.250,-- EUR ergibt (vgl. hierzu ausführlich Senatsbeschluss vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.11.2012 - 10 S 3174/11

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums; Zugrundelegung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.08.2013 - 10 S 206/13
    Insoweit gilt hier ähnliches wie bei der Behauptung eines mit Cannabis im Blut angetroffenen Kraftfahrzeugführers, er habe vor Antritt der Fahrt erst- bzw. einmalig Cannabis zu sich genommen (vgl. dazu Senatsurteil vom 21.07.2007 - 10 S 2302/06 -, VBlBW 2007, 314; vom 22.11.2012 - 10 S 3174/11 -, VRS 124 (2013), 168, juris Rn. 26 f.; Senatsbeschluss vom 03.06.2013 - 10 S 856/13 - m.w.N.).
  • BVerwG, 14.11.2013 - 3 C 32.12

    Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis; Fahreignung;

    Zu berücksichtigen ist im Übrigen, dass der Verwaltungsgerichtshof unabhängig davon auch auf die Vagheit der Einlassung des Klägers hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht hat, dass beide Substanzen auch unter zeitlichem und mengenmäßigem Blickwinkel in einer Weise eingenommen worden sein müssten, die zu einer kombinierten Rauschwirkung habe führen können; insoweit verweist er auf seinen Beschluss vom 15. September 2009 - 11 CS 09.1166 - (juris), in dem er sich zu Recht - wie auch weitere Instanzgerichte (VGH Mannheim, Beschlüsse vom 10. Februar 2006 - 10 S 133/06 - DÖV 2006, 483, und vom 19. August 2013 - 10 S 206/13 - juris; VG Hamburg, Beschluss vom 10. September 2009 - 15 E 1544/09 - juris; VG Osnabrück, Beschluss vom 15. Februar 2011 - 6 B 95/10 - juris) auf den Standpunkt gestellt hat, dass es im Hinblick auf die Gefahren des Mischkonsums, deren Vermeidung die Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung dient, allein auf die kombinierte Rauschwirkung ankommt.

    Ein fahrerlaubnisrelevanter Mischkonsum von Cannabis und Alkohol setzt demnach in zeitlicher Hinsicht eine Einnahme der Substanzen voraus, die zu einer Wirkungskumulation führen kann (VGH Mannheim, Beschluss vom 19. August 2013, a.a.O. Rn. 6; so auch Pießkalla, NVZ 2008, 542 ).

    Eine solche substantiierte Darlegung der in seiner Sphäre angesiedelten Sachverhaltselemente hätte ihm aber oblegen, hätte er den sich der Behörde bei lebensnaher Betrachtung aufdrängenden Sachverhalt mit der Pflicht zur weiteren Sachaufklärung in Frage stellen wollen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 19. August 2013 a.a.O. Rn. 10).

  • VG Karlsruhe, 16.12.2019 - 2 K 4144/19

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach Mischkonsum von Alkohol und Cannabis

    Denn einer der Gründe für die Aufnahme des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol in Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist die wissenschaftliche Erkenntnis, dass der gelegentliche Konsum von Cannabis und Alkohol zu einer Potenzierung der Wirkungen beider Stoffe führt (u.a. psychotische Störungen oder Beeinträchtigungen des Herz-Kreislaufs) und solche Cannabiskonsumenten für den Straßenverkehr eine besondere Gefahr darstellen (BVerwG, Urt. v. 14.11.2013 - 3 C 23.12 -, BVerwGE 148, 230; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.02.2006 - 10 S 133/06 -, VBlBW 2006, 353 m.w.N,; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.08.2013 - 10 S 206/13 -, NJW 2014, 410; BayVGH, Urt. v. 12.03.2012 - 11 B 10.955 -, juris; VG Hamburg, Beschl. v. 10.09.2009 - 15 E 1544/09 -, juris).

    Denn indem der Antragsteller vorliegend nicht nur Cannabis und Alkohol in einer die Wirkungskumulation nicht ausschließenden Art und Weise konsumiert hat, sondern unter dem Einfluss dieser - die Verkehrstüchtigkeit grundsätzlich beeinträchtigenden - psychoaktiv wirkenden Stoffe auch zusätzlich mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilgenommen hat, ist ein besonderer Umstand des Einzelfalles gegeben, der einen mit Blick auf die Verkehrssicherheit besonders verantwortungslosen Umgang mit dem Konsum von Cannabis und Alkohol darstellt, und eine nach § 11 Abs. 7 FeV hinreichende Negativprognose zulässt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.08.2013 - 10 S 206/13 -, NJW 2014, 410; diese Frage offenlassend: BayVGH, Beschl. v. 29.04.2019 - 11 B 18.2482 -, Blutalkohol 56, 273).

  • BVerwG, 28.01.2015 - 2 B 15.14

    Zur Bewertung der Folgen eines regelmäßigen Cannabiskonsums sowie eines

    Es hat sich ferner nicht mit der allgemeinkundigen wissenschaftlichen Erkenntnis auseinandergesetzt, dass der kombinierte Konsum von Cannabis und Alkohol zu einer Potenzierung der Wirkungen beider Stoffe führt und deshalb psychotische Störungen oder Beeinträchtigungen des Herz-Kreislauf-Systems zur Folge haben kann (VGH München, Urteil vom 12. März 2012 - 11 B 10.955 - SVR 2012, 396 Rn. 54 m.w.N. und VGH Mannheim, Beschluss vom 19. August 2013 - 10 S 206/13 - NJW 2014, 410 Rn. 6 m.w.N.).
  • VG Regensburg, 23.07.2021 - RO 8 S 21.1171

    Entzug der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums

    Deshalb darf die Fahrerlaubnisbehörde bei gelegentlichen Cannabiskonsumenten bereits im Falle eines festgestellten Mischkonsums von Cannabis sowie Alkohol bzw. psychoaktiven Substanzen gem. § 11 Abs. 7 FeV von einer feststehenden Nichteignung des Betroffenen ausgehen (so auch VG Münster, B.v. 30.4.2019 - 10 L 278/19 - juris Rn. 10; VG Karlsruhe, B.v. 16.12.2019 - 2 K 4144/19 - juris Rn. 34 ff. unter Bezugnahme auf VGH Mannheim, B.v. 19.8.2013 - 10 S 206/13; - juris 11; VG Würzburg, B.v. 27.3.2020 - W 6 S 20.411 - juris Rn. 35; VG Berlin, B.v. 28.9.2020 - 4 L 271/20 - juris Rn. 16 ff.; VG München, B.v. 10.3.2021 - M 6 S 20.3576 - juris Rn. 33; VG Oldenburg, B.v. 1.6.2021 - 7 B 2100/21 - juris Rn. 26 ff., offen gelassen bei BayVGH, B.v. 29.4.2019 - 11 B 18.2482 - juris Rn. 21; B.v. 16.4.2020 - 11 CS 20.550 - juris Rn. 18; B.v. 2.9.2020 - 11 CS 20.814 - juris, a.A. OVG Münster, B.v. 14.11.2019 - 16 B 638/19 - juris Rn. 11 ff.).
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